Statuten

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Kriens

vom 10. Juni 2022

I RECHTSFORM

Art. 1 Verein, Glied der SP Schweiz

  1. DieSozialdemokratischeParteiKriens(SPKriens)isteinVereinimSinnedesArt.60ff.ZGB.
  2. Die SP Kriens ist eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SP Schweiz) sowie der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Luzern (SP Kanton Luzern).
  3. Die SP Kriens anerkennt Statuten, Programme und Beschlüsse der SP Schweiz und der SP Kanton Luzern.

II ZIELE

Art. 2 Aufgaben

  1. Die SP Kriens setzt sich aktiv für die Verwirklichung die Ziele des demokratischen Sozialismus ein. Diese Ziele sind in den Parteiprogrammen der SP Schweiz und der SP Kanton Luzern festgelegt.
  2. Die SP Kriens verfolgt diese Ziele insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
    • a)  Stellungnahmen zu Wahlen, Abstimmungen und Sachgeschäften sowie Beschlüssen der Stadt Kriens
    • b)  Übernahme von politischer Verantwortung in Behörden
    • c)  Durchführung von Wahl- und Abstimmungskämpfen
    • d)  Ergreifen von Initiativen, Referenden und Petitionen
    • e)  Information der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit durch Bulletins, Flyer, Medien, usw. sowie Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
    • f)  Werbung neuer Mitglieder

III ORGANISATION

Art. 3 Gliederung

  1. Die SP Kriens wird aus der Gesamtheit aller ihrer Mitglieder gebildet.
  2. Innerhalb der SP Kriens können Untergruppen (SP Frauen, SP 60Plus, Second@s, JUSO Kriens, etc.) gebildet werden.

Art. 4 Organe

Die Organe der SP Kriens sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Parteivorstand
d) die Rechnungsrevision
e) die Fraktion des Einwohnerrats

A) Generalversammlung (GV)

Art. 5 Stellung

  1. Die GV ist das oberste Organ der SP Kriens. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
  2. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der GV berechtigt.

Art. 6 Einberufung

  1. Die ordentliche GV findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
  2. Ausserordentliche GVs finden statt:
    • a)  aufgrund eines Beschlusses des Parteivorstands oder der GV
    • b)  auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder

Art. 7 Einladung und Anträge

  1. Die Einladung zur GV ist Sache des Parteivorstands. Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen GV zusammen mit der definitiven Traktandenliste wird mindestens drei Wochen vor der GV.
  2. Anträge an die ordentliche GV sind bis zwei Wochen vor der GV schriftlich dem Parteivorstand einzureichen.
  3. Die Fristen für Einladung und Anträge der ausserordentlichen GV werden durch den Parteivorstand geregelt.
  4. Anträge an die ausserordentliche GV können nur zu traktandierten Geschäften gestellt werden.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen

  1. Zu den Aufgaben der ordentlichen GV gehören:
    • a)  Entgegennahme der Berichte des Präsidiums sowie der Mitglieder mit kommunalen und kantonalen Mandaten
    • b)  Abnahme der Jahresrechnung des vergangenen Jahres und Genehmigung des Budgets fürs laufende Rechnungsjahr
    • c)  Wahl des Präsidiums
    • d)  Wahl der finanzverantwortlichen Person
    • e)  Wahl der übrigen Mitglieder des Parteivorstands und der Rechnungsrevision
    • f)  Wahl der Delegierten und deren Ersatz für Veranstaltungen der SP Kanton Luzern und SP Schweiz
    • g)  Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen
    • h)  Revision der Statuten
    • i)  Änderung der Bestimmungen zu den Mandatsbeiträgen
    • j)  Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  2. Die GV kann Aufgaben nach Absatz 1, lit. e) und f) an eine Mitgliederversammlung delegieren.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 9 Beschlussfassung

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.
  2. Sie erfolgen geheim, sobald mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Art. 10 Abstimmungsverfahren

  1. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte und bei Ordnungsanträgen entscheidet das relative Mehr. Leere und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung des Mehrs.
  2. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
  3. Bei Abstimmung über Statutenrevisionen und die Auflösung des Vereins gelten besondere Bestimmungen (Art. 22 und 23).

Art. 11 Wahlverfahren

  1. Für Wahlen gilt das absolute Mehr. Leere und ungültige Stimmzettel werden für die Bestimmung des Mehrs nicht gezählt.
  2. Im ersten Wahlgang kann jeder oder jede Kandidierende gewählt werden.
  3. In allen weiteren Wahlgängen scheidet die oder der Kandidierende mit den wenigsten Stimmen aus.
  4. Bei Stimmengleichheit bei offenen Wahlen wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Bei Stimmengleichheit bei geheimen Wahlen wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheut entscheidet das Los.

B) Mitgliedersammlung (MV)

Art. 12 Einberufung und Anträge

  1. Die MV findet auf Einladung des Parteivorstandes oder auf Begehren eines Zehntels der Mitglieder statt.
  2. Die Einladung zur MV mit Traktanden erfolgt durch den Parteivorstand mindestens zwei Wochen vor der MV.
  3. Anträge zu Traktanden sind spätestens eine Woche vor der MV schriftlich der Parteivorstand einzureichen.
  4. Die MV steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Diese haben aber kein Stimmrecht.

Art. 13 Aufgaben, Kompetenzen und Beschlussfassung

  1. NebenvonderGVandieMVdelegiertenGeschäftenhatdieMVfolgendeAufgaben:
    a)Stellungnahme zu Wahlen, Abstimmungen, kommunalen Vernehmlassungen oder aktuellen Themen und Ereignissen
    b) Nomination für kommunale und kantonale Wahlen
    c) Lancierung von kommunalen Initiativen, Referenden und Petitionen
    d) Durchführung politischer Aktionen
  2. Für die Beschlussfassung, Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen für die GV in Art. 9 bis 11.

C) Parteivorstand

Art. 14 Zusammensetzung

  1. Dem Parteivorstand gehören an:
    a) das Präsidium
    b) die finanzverantwortliche Person
    c) mindestens eine Vertretung der Einwohnerratsfraktion
    d) bis fünf weitere Mitglieder
  2. VertretungenderUntergruppensindimParteivorstandangemessenzuberücksichtigen.

Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen

  1. Zu den Aufgaben des Parteivorstand gehören insbesondere:
    • a)  Erledigung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich der MV und der GV fallen oder von diesen nicht termingerecht erledigt werden können
    • b)  Einberufung von MV und GV sowie die Festsetzung der Traktanden
    • c)  Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der MV und GV
    • d)  Öffentlichkeitsarbeit
    • e)  Lancierung von Petitionen, Referenden, Initiativen oder anderen politischen Aktionen
    • f)  Aufnahme von Neumitgliedern gemäss den Statuten der SP Schweiz
    • g)  Inkasso der Mandatssteuern und Verwaltung der Finanzen
    • h)  Berichterstattung an die GV
    • i)  Mitgliederwerbung
    • j)  Vorlage eines Reglements bezüglich Abgaben für kommunale Mandate
    • k)  Festlegung der Zeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr
  2. Gegenüber Dritten sind die Mitglieder des Parteivorstand zu zweien unterschriftsberechtigt.

Art. 16 Erweiterter Parteivorstand

  1. Mitglieder mit kommunalen, kantonalen und nationalen Mandaten bilden den erweiterten Parteivorstand.
  1. Der erweiterte Parteivorstand wird durch zwei Drittel der Mitglieder des ordentlichen Parteivorstands einberufen.
  2. Der erweiterte Parteivorstand tritt nur in Ausnahmefällen zusammen. Seine Aufgabe ist es, in ausserordentlichen Situationen schwierige Entscheidungen breiter abzustützen und an MV oder GV entsprechende Anträge zu stellen.
  3. Dazu müssen alle Anträge vorher vom ordentlichen Parteivorstand genehmigt werden.

G) DELEGIERTE

Art. 17 Rechte und Pflichten

  1. Delegierte für die Delegiertenversammlungen und die Parteitage der SP Kanton Luzern sowie die Parteitage der SP Schweiz werden von der GV gewählt.
  2. Versammlungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sind sie, wenn möglich, selbst für Ersatz besorgt.
  3. In Ausnahmefällen können Delegierte durchs Präsidium bestimmt werden.

VI FINANZEN

Art. 18 Mittelbeschaffung und Haftung

  1. DieAusgabenderSPKrienswerdenausfolgendenMittelnbestritten: a) Jahresbeiträge der Mitglieder
    b) Abgaben von den kommunalen Mandaten
    c) freiwillige Zuwendungen und Spendend) Erträge aus Aktionen, Sammlungen und Veranstaltungene) zusätzlichen Mitteln der Kantonalpartei
  2. FürVerbindlichkeitengegenüberDrittenhaftetausschliesslichdasVereinsvermögen.Eine persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

E) Rechnungsrevision

Art. 19 Zusammensetzung, Aufgaben

  1. Die Revision besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung mindestens zu zweit.
  2. Die Revision ist gegen über den Mitgliedern rechenschafts pflichtig und erstattet an der GV schriftlich Bericht.

Art. 20 Mandate – Zusammensetzung und Funktion

  1. DieFraktiondesEinwohnerrateswirdausdenindenEinwohnerratgewähltenMitgliedern gebildet. Sie konstituiert sich selbst. Sie bestimmt ihre Haltung im Rahmen der Programme und Beschlüsse der SP Schweiz und der SP Kanton Luzern autonom.
  2. Die Fraktion entscheidet mit dem Parteivorstand über allfällige Fraktionsgemeinschaften mit Mitgliedern des Einwohnerrats, die eine ähnliche Haltung vertreten wie die SP.
  3. Die Fraktion des Einwohnerrates berichtet an der GV über ihre Tätigkeit.
  4. DieseBestimmungengeltensinngemässfürdieMitgliederderSPKriensinKantonsratund Krienser Exekutive.

Art. 21 Mandate – Rechte und Pflichten

  1. Personen, welche für die SP Kriens öffentliche Mandate ausüben, nehmen aktiv an der SP Kriens teil.
  2. Mitglieder der Fraktion des Einwohnerrats und der Krienser Exekutive sind verpflichtet, nach Art. 15 Abs. 1 Bst f) Mandatsbeiträge zu entrichten. Alle weiteren Bestimmungen werden im beiliegenden Reglement zu den Mandatsbeiträgen beschrieben. Änderungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst i) zu den Aufgaben der GV.
  3. Die Amtszeit von Mitgliedern der SP Kriens in der Krienser Exekutive ist auf vier Legislaturen begrenzt.

VII STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG

Art. 22 Statutenrevision

  1. Eine Statutenrevision kann durch die GV mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Statutenrevisionen können von einzelnen Mitgliedern oder von der Parteivorstand vorgeschlagen werden.

Art. 23 Auflösung der SP Kriens

  1. Die Auflösung der SP Kriens kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen GV mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das Inventar und Vermögen der SP Kriens wird bei Auflösung der SP Kanton Luzern zur treuhänderischen Verwaltung übergeben.
  3. Die SP Kanton Luzern übergibt das Inventar und das Vermögen einer neu zu gründenden Nachfolge-Sektion.

VIII INKRAFTTRETEN

Art. 24

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der SP Kriens vom 10. Juni 2022 verabschiedet und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. März 1992.